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Nachgefragt

Ein Trauerfall ist nichts Alltägliches

Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen.

Wie lange darf ein verstorbener Angehöriger zu Hause bleiben?

Nach den gesetzlichen Vorgaben der meisten Bundesländer, so auch bei uns in Hessen, darf ein Verstorbener bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes zu Hause bleiben. 
Auch bei einem Ableben im Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz wäre es in dieser Zeitspanne möglich, den Verstorbenen von uns, als Bestatter, nach Hause bringen zu lassen, um dort in häuslicher Umgebung von dem geliebten Menschen Abschied nehmen zu können.


Unter Umständen - wie z.B. bei sehr warmen Außentemperaturen - ist es leider nicht immer sinnvoll, die 36 Stunden zu Hause in Anspruch zu nehmen.
Wir bieten Ihnen auf Wunsch immer die Möglichkeit einer individuellen Abschiednahme von Ihrem geliebten Menschen am offenen Sarg – auch wenn keine Aufbahrung zu Hause erfolgte.

Was muss ich beachten, falls der Verstorbene für diese Zeit zu Hause aufgebahrt wird?

Zunächst sollte gewährleistet werden, dass das entsprechende Zimmer nicht zu warm ist. Im Winter sollten Sie die Heizung herunterdrehen und das Fenster öffnen, damit der Raum abkühlen kann. Auch sollte der Verstorbene nur mit einem dünnen Laken zugedeckt werden. Legen Sie dem Verstorbenen ein Kissen unter den Kopf. Des Weiteren können Sie ein zu einer Rolle geformtes Handtuch unter das Kinn legen, damit sich der Mund nicht allzu sehr öffnet.

Was bedeutet „gesetzliche Ruhefrist“ bei einer Grabstätte?

Die gesetzliche Ruhefrist ist die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte. Ruhefristen variieren von Friedhof zu Friedhof. Dies hängt mit den unterschiedlichen Boden- und Grundwasserverhältnissen der einzelnen Friedhöfe zusammen, so dass es unterschiedliche Ruhefristen auf mehreren Friedhöfen einer Gemeinde geben kann. Grundsätzlich muss eine Ruhefrist so bemessen sein, dass Sarg und Leichnam vollständig vergehen können. Meist ist daher die Ruhezeit für Feuerbestattungen (Urnengräber) kürzer als für Erdbestattungen. 

Was bedeutet „Erwerb des Nutzungsrechts“ ?

Grabstellen sind grundsätzlich Eigentum des jeweiligen Friedhofs. Mit dem „Erwerb des Nutzungsrechts“ an einer Grabstätte ist gemeint, dass derjenige, der das Nutzungsrecht erwirbt für eine bestimmte Zeit einen „Mietzins“ für den Grabplatz an die Friedhofsverwaltung entrichtet, damit eine Beisetzung in dieser Grabstätte mindestens für die gesetzliche Ruhefrist möglich wird.

Was ist der Unterschied zwischen einem Reihen- und einem Wahlgrab?

Reihengrabstätten sind grundsätzlich Einzelgräber – sowohl bei einer Erd- als auch bei einer Feuerbestattung, die einmalig für die Dauer der gesetzlichen Ruhefrist belegt werden können. Nach dem zeitlichen Ablauf der Ruhefrist, wird die Grabstelle eingeebnet und ggf. neu belegt. Die Reihengrabstätte wird, wie der Name schon sagt, „der Reihe nach“ von der Friedhofsverwaltung vergeben. Der Platz kann nicht ausgesucht werden.

Wahlgrabstätten werden häufig auch als „Familiengrabstätte“ bezeichnet, da es mehrere Beisetzungsstellen gibt. Eine Verlängerung und/oder erneute Belegung ist nach Ablauf der Ruhefrist möglich. Manche Friedhöfe bieten Hinterbliebenen sogar an, sich den Grabplatz aussuchen zu können.

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